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Frau an Schreibtisch

Langzeitkrank?

DEIN RECHT AUF LEIDENSGERECHTE BESCHÄFTIGUNG ODER AUSSTIEG MIT ABFINDUNG

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Trotz Krankheit weiterarbeiten
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Nach längerer Krankheit oder bei dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen passiert im Arbeitsverhältnis oft lange Zeit nichts. Der Arbeitgeber bleibt untätig und viele Betroffene wissen nicht, welche Möglichkeiten sie selbst haben. Dabei kann der Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung ein wichtiger Hebel sein: Wer die eigene Situation rechtlich einordnet und konkrete Anpassungen oder alternative Einsatzmöglichkeiten ins Spiel bringt, kann die Initiative ergreifen und den Arbeitgeber wieder zum Handeln bewegen. So entsteht die Chance, eine Veränderung anzustoßen, die nicht nur rechtlich abgesichert ist, sondern auch persönlich attraktiv sein kann – etwa durch eine passendere Tätigkeit, bessere Arbeitsbedingungen oder eine strategisch vorbereitete Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindung.

In diesen Situationen helfen wir häufig

Physische Einschränkungen am bisherigen Arbeitsplatz

Körperliche Einschränkungen und chronische Schmerzen  können dazu führen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr vollständig ausgeübt werden kann. Häufig stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber Anpassungen vornehmen oder eine andere Tätigkeit anbieten muss.

 
Psychische Erkrankungen und Long Covid

Burnout, Depressionen, Angststörungen oder Long Covid führen oft zu längeren Ausfallzeiten und einer verminderten Belastbarkeit. Nicht selten geraten Betroffene nach ihrer Rückkehr unter Druck oder sehen sich mit einer drohenden Kündigung konfrontiert.

 
Wiedereingliederung und BEM

Ob Einladung zum BEM, stufenweise Wiedereingliederung oder Konflikte bei der Rückkehr in den Betrieb – gerade in dieser Phase werden wichtige Weichen für die zukünftige berufliche Perspektive gestellt.

 
Schwerbehinderung und besonderer Kündigungsschutz

Bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung gelten besondere Schutzvorschriften. Arbeitgeber müssen häufig intensiver prüfen, ob eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung möglich ist, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

 
Homeoffice, Umsetzung und alternative Beschäftigung

Arbeitgeber dürfen nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine Weiterbeschäftigung unmöglich ist. Oft kommen Homeoffice, andere Aufgabenbereiche, technische Hilfsmittel oder freie Stellen im Unternehmen als Alternativen in Betracht.

 
Kündigung oder Abfindung – welche Lösung ist die richtige?

Nicht in jedem Fall ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die beste Lösung. Je nach Situation kann entweder die Durchsetzung einer leidensgerechten Weiterbeschäftigung oder die Verhandlung einer möglichst hohen Abfindung der sinnvollere Weg sein.

Ihre Rechtsanwälte

Manuel Krätschmer, Rechtsanwalt, s/w-Portrait
Manuel Krätschmer
Inhaber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Elisa Sprinz, Rechtsanwältin
Elisa Sprinz
Rechtsanwältin
Silbernes Benutzersymbol
 Johannes Fischer
Rechtsanwalt
 

Durch unsere tägliche Praxis kennen wir die rechtlichen und tatsächlichen Herausforderungen, mit denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen konfrontiert sind, wenn gesundheitliche Einschränkungen die bisherige Tätigkeit erschweren oder unmöglich machen.

Wir prüfen, welche Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, begleiten BEM-Verfahren, bewerten die Erfolgsaussichten einer Weiterbeschäftigung und entwickeln gemeinsam mit unseren Mandanten eine individuelle Strategie. Dabei kann das Ziel je nach Situation unterschiedlich sein: Für manche Mandanten steht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund, für andere die Verhandlung einer wirtschaftlich sinnvollen Beendigungslösung mit Abfindung.

Wir vertreten ausschließlich im Arbeitsrecht und verfügen daher über die notwendige Spezialisierung, um auch komplexe Sachverhalte rechtssicher und praxisnah zu beurteilen. Unsere Beratung erfolgt persönlich, verständlich und stets mit Blick auf die individuellen beruflichen und gesundheitlichen Rahmenbedingungen unserer Mandanten.

Ob leidensgerechte Beschäftigung, BEM, Versetzung, Homeoffice-Lösungen, Schwerbehinderung oder krankheitsbedingte Kündigung – wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erkennen und die für Sie beste Lösung zu erreichen.

Fragen & Antworten

Ich bin langzeitkrank. Was kann ich mit meinem Arbeitsverhältnis tun?
Es gibt typischerweise zwei Ziele, die Sie anstreben können:
1. Sie wollen Ihren Job behalten und weiter Gehalt beziehen, aber können aus gesundheitlichen Gründen nicht 2. Sie wollen nicht selbst kündigen, sondern das Arbeitsverhältnis möglichst mit Abfindung verlassen. Für beide Varianten bietet sich die Geltendmachung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes an.
Was bedeutet „leidensgerechter Arbeitsplatz“?
Ein Arbeitsplatz, der so gestaltet ist, dass ein Arbeitnehmer trotz 
gesundheitlicher Einschränkungen seine Aufgaben erfüllen kann. 
Wann habe ich Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz?
Wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen 
nicht mehr ausüben können und 1.der Arbeitsplatz so angepasst werden kann, dass Sie mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen dort weiter arbeiten können oder 2. ein anderer geeigneter Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist, auf dem Sie eingesetzt werden können. 
Muss ich schwerbehindert sein, um einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu bekommen?
Wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen Nein, nicht zwingend. Zwar ergibt sich nur bei Schwerbehinderten der Anspruch aus dem Gesetz (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Der Anspruch kann aber bei Arbeitnehmern ohne anerkannte Schwerbehinderung nach der Rechtsprechung aus der vertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet werden.
Wie bekomme ich einen leidensgerechten Arbeitsplatz?
Zunächst sollte ein ärztliches Attest eingeholt werden, aus dem hervorgeht, welche Einschränkungen bezogen auf den Arbeitsplatz bestehen und wie die leidensgerechte Beschäftigung aus ärztlicher Sicht erfolgen kann. Dann muss die leidensgerechte Beschäftigung möglichst konkret gegenüber dem Arbeitgeber möglichst unter Nennung eines konkreten Arbeitsplatzes, der konkreten Tätigkeit und der Einschränkungen geltend gemacht werden. 
Welche Rolle spielt das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?
Das BEM soll Ihre Arbeitsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen. 
Arbeitgeber müssen ein BEM anbieten, wenn Sie im letzten Jahr länger als sechs Wochen 
arbeitsunfähig waren. Es dient der Suche nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Oft wird das BEM vom Arbeitgeber aber nicht ernsthaft genug betrieben, sodass man sich darauf nicht allein verlassen sollte. 
Muss der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsplatz schaffen?
Nein. Der Arbeitgeber muss nur einen bereits vorhandenen Arbeitsplatz 
zuweisen oder den bestehenden Arbeitsplatz zumutbar anpassen.
Warum kann die Geltendmachung des leidensgerechten Arbeitsplatzes dabei helfen, eine Abfindung zu erzielen?
Meistens unternimmt der Arbeitgeber bei Langzeitkrankheit gar nichts. Er wartet einfach ab, bis der Arbeitnehmer irgendwann die Nerven verliert und selbst kündigt. Eine Abfindung wird regelmäßig nur dann gezahlt, wenn der Arbeitgeber glaubt, etwas davon zu haben. Bei einem Langzeitkranken hat er grundsätzlich kaum etwas von der Beendigung, da der Arbeitnehmer aufgrund des Krankengeldbezuges meist den Arbeitgeber nichts mehr kostet. Mit der leidengsgerchten Beschäftigung bringt der Arbeitnehmer den "Ball zurück ins Spiel" und der Arbeitgeber sieht sich dem Risiko gegenüber, zukünftig doch wieder Gehalt zahlen zu müssen. Das führt oft zum Abfindungsangebot durch den Arbeitgeber.
Warum ist die Durchsetzung ohne spezialisierten Anwalt meist nicht erfolgreich?
Dafür gibt es mehrere Gründe. 1. Ist der Anspruch ist recht unbekannt. Was der Arbeitgeber nicht kennt, wird er meist ablehnen. Auch unter Anwälten und sogar Richtern ist der Anspruch nicht sonderlich bekannt, sofern diese nicht häufiger mit der Thematik befasst sind. 2. Arbeitgeber lehnen den Anspruch oft mit dem einfachen Verweis darauf ab, dass es einen solchen leidensgerchten Arbeitsplatz im Betrieb nicht gebe und nehmen den nicht anwaltlich vertrenen Arbeitnehmer kaum ernst. 3. In der Praxis ist es oft schwer festzustellen, ob der Anspruch im konkreten Fall besteht bzw. in welcher Asprägung. 4. Aufgrund fehlender Erfahrung können Arbeitnehmer schwer einschätzen, ob das BEM ordnunsgegmäß durchgeführt worden ist. Auch hier darf inzwischen ein Anwalt als Vertrauensperson teilnehmen.

Mandantenstimmen

Frank John

“Sehr kompetente und freundliche Beratung, mit hervorragender Einschätzung der Sachlage und den entsprechenden Möglichkeiten
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Patrick Schlepper

“Kompetent, schnell, realistisch und zuverlässig. Herrn Krätschmer kann ich im Falle einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit absolut weiter empfehlen!”

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